Mit dem Begriff „Radfahrstreifen“ ist im Folgenden eine eigene Fahrspur für den Radverkehr links der parkenden Autos, d.h. zwischen ruhendem und fließendem Kfz-Verkehr gemeint. Radfahrstreifen sollen es Radfahrern ermöglichen, den lebensnotwendigen Sicherheitsabstand zu den parkenden Kfz einzuhalten. Unter diesem Gesichtspunkt haben wir die verschiedenen Möglichkeiten der Markierung von Radfahrstreifen betrachtet. In den folgenden Skizzen ist die Lage der Markierungen maßstäblich zu der Lage der Verkehrsräume des parkenden Pkw, des vorbeifahrenden Radlers und des überholenden Kfz für den Fall dargestellt, dass die Sicherheitsabstände eingehalten werden. Zu bedenken ist, dass nur Pkw dargestellt sind. Bei hohem Lkw-Anteil unter den parkenden Kfz muss der Parkstreifen entsprechend breiter sein. Radfahrstreifen sind in Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen notwendig, da dort die Sicherheitsabstände in der Regel nicht eingehalten werden. Aber auch in breiten Straßen mit geringem Kfz-Aufkommen können Radfahrstreifen durch Verschmälerung der Kfz-Fahrbahn zum Abbau überhöhter Geschwindigkeiten beitragen.
Straßenaufteilung: Bordstein - 2,00m Parkstreifen - durchgezogene Linie (0,12m) - 2,00m Radfahrstreifen - langgestrichelte Leitlinie (0,12m) - 3,50m Kfz-Fahrstreifen.
Der Verkehrsraum des Radfahrers liegt innerhalb des Radfahrstreifens. Eine Markierung des Sicherheitsabstandes zwischen Radfahrer und parkenden Kfz ist nicht vorhanden. Der Abstand zwischen dem Verkehrsraum des Radfahrers und Begrenzung des Radfahrstreifens zum Kfz-Fahrstreifen beträgt 0,25m. Mittig den Fahrstreifen benutzende Pkw überholen Radfahrer mit einem Abstand von 1,00m. Der Sicherheitsabstand zu überholenden Lkw ist demnach nur dann gewährleistet, wenn diese sich in ihrer Fahrspur in Fahrtrichtung links halten. Die 0,12m langgestrichelte Leitlinie ist keine deutliche Abgrenzung des Radfahrstreifens. Trotz dieser Mängel kann nach einem Jahr Bestehen gesagt werden, dass sich dieser Radfahrstreifen bewährt hat.
Straßenaufteilung: Bordstein - 2,00m Parkhafen - Bordstein - 2,10m Radfahrstreifen (1,60m + 0,50m Würfelkette) - 3,25m Kfz-Fahrstreifen. Eine Markierung des Sicherheitsabstandes zu den parkenden Kfz ist nicht vorgesehen. Der Abstand zwischen dem Verkehrsraum des Radfahrers und Begrenzung des Radfahrstreifens zum Kfz-Fahrstreifen beträgt 0,35m. Die Abstände beim Überholen entsprechen denen am Südwestkorso. Eine Würfelkette als Abgrenzung des Radfahrstreifens zum Kfz-Fahrstreifen ist eine sehr deutliche, unmissverständliche Signalisierung. Dennoch hat diese Lösung einen Nachteil: Radfahrer, die den Radfahrstreifen mittig benutzen, fahren noch dichter (zu dicht) an den parkenden Kfz entlang als am Südwestkorso.
Hier ist Senkrechtparken angeordnet. Auf der Westseite hat der Radfahrstreifen eine Breite von 2,00m (wie Südwestkorso). Die Kfz ragen in den Radfahrstreifen herein. Das ist sehr gefährlich. Der Fahrer eines ausparkenden Kfz kann herannahende Radler erst dann sehen, wenn das Fahrzeug den Radfahrstreifen mit den Hinterrädern bereits überquert hat. Auf der Ostseite ist der Radfahrstreifen anfangs 1,50m (im Kreuzungsbereich Bismarckstraße), dann 3,80m breit. Bei 1,50m Breite und Senkrechtparken markiert der Radfahrstreifen genau den Bereich, der von Radlern nicht benutzt werden sollte. In diesem Bereich muss demnach auf Parkplätze verzichtet oder eine andere Fahrstreifenaufteilung gewählt werden. Bei 2,00m Breite liegt der Verkehrsraum des Radfahrers am Rand des Radfahrstreifens. Ein Sicherheitsabstand zum Kfz-Fahrstreifen existiert nicht. Radfahrstreifen müssen so angelegt sein, dass bei deren Benutzung die Sicherheitsabstände zum fließenden und ruhenden Kfz-Verkehr eingehalten werden. Die großzügige Breite von 3,80m im weiteren Verlauf soll es Radfahrern ermöglichen, an in zweiter Reihe haltenden Lieferfahrzeugen gefahrlos vorbei zu fahren. Durch die Anlage von 2,90m breiten Radfahrstreifen nach ADFC-Vorschlag R1 (wegen Senkrechtparken abweichend 1,00m statt 0,60m Schutzstreifen) in beiden Fahrtrichtungen wäre der Sicherheit des Radverkehrs eher gedient, auch wenn bei in 2. Reihe haltenden Lieferwagen ein Ausweichen in die Kfz-Fahrbahn nötig wird.