Wolfram Däumel, Berlin 2017, Bürgerbeteiligung Sanierungsgebiet Karl-Marx-Straße/Sonnenallee in Berlin Neukölln
Bemerkungen zur aktuellen Radroutenplanung

Verkehrsmengenproblematik

Verkehrslenkende Maßnahmen

Statt Radverkehrsanlagen anzulegen sollte bei zu starkem Kfz-Verkehr auf Fahrradrouten auch über eine Reduzierung desselben nachgedacht werden. Dazu sind folgende Maßnahmen (auch in Kombination) geeignet:

  • Anordnung einer Fahrradstraße mit "Anlieger frei"
  • Bau einer Sperre zur Verkehrslenkung
  • Anordnung einer Einbahnstraße

Zwar werden dank Navigationsgeräten Strecken über Fahrradrouten vom Kfz-Schleichverkehr gefunden und genutzt, umgekehrt stellen verkehrslenkende Maßnahmen dank dieser Geräte kein großes Problem für Ortsfremde dar, da der schnellste Weg berechnet und gefunden wird. Auch die Ver- und Entsorgung kommt fast ohne Umwege aus, da bereits vorher die optimale Route berechnet und den Lkw-Fahrenden mit auf den Weg gegeben wird.

Auch bei diesem Thema wird immer wieder §45 StVO [10] als Hindernis ins Spiel gebracht.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Zuvor steht allerdings auch:

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. (…) (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen (…) 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Die radfahrende Bevölkerung ist auf den Fahrradrouten nicht nur Lärm und Abgasen ausgesetzt, sondern auch regelmäßig Fällen von Nötigung, was in diesem Gesetz gar nicht berücksichtigt wird.
Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann wohl kaum gesprochen werden, wenn die Straßen von hochmotorisierten Kfz dominiert werden und große Teile der Bevölkerung Angst haben, dort Fahrrad zu fahren.
Beispiele Verkehrslenkung