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Richard Müller / Wolfram Däumel, Broschüre der Internationalen Bauausstellung Berlin 1987 - Teil 1
Fahrradverkehr in der Südlichen Friedrichstadt
Radfahr­streifen
Grafik:
Radfahr­streifen auf der Fahrbahn: Radfahrer bleiben immer im Blickfeld von Autofahrern und haben dennoch ihren eigenen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine erhöhte Sicherheit ist allerdings, daß die Mindestbreite eines Radfahr­streifens von 2,00 m (bzw. 1,60 m + 0,40 m Schutzstreifen) nicht unterschritten wird; aus  [14].

Dazu die Empfehlungen der Forschungsgesellschaft: "Rad­fahr­streifen sind Rad­verkehr­sanlagen im Fahr­bahn­quer­schnitt, die durch eine Radfahr­streifen­begrenzung (Zeichen 295 StVO als Breit­strich) von den Fahr­streifen - bei vorhandenem Park­streifen auch von diesem - abgetrennt sind (...) Radfahr­streifen haben gegenüber straßen­begleitenden Radwegen den Vorteil einer günstigen Verkehrs­abwicklung an Grund­stücks­zufahrten (kein Zustellen der Rad­verkehrs­anlage durch Aus­fahrende) und - für bestimmte Fahr­beziehungen - an Knoten­punkten. So kann der Konflikt rechts abbiegender Kraft­fahr­zeuge mit geradeaus fahrenden Rad­fahrern wegen der besseren Erkenn­barkeit dieses Verkehrs­vorgangs weniger kritisch sein."

Von Radfahr­streifen wird gesprochen, wenn der Radverkehr eine eigene Fahrspur auf der Fahrbahn erhält. Diese wird rechts oder links (in Fahrt­richtung gesehen) der parkenden Kraft­fahr­zeuge markiert. Radfahr­streifen rechts der parkenden Kraft­fahr­zeuge, also zwischen Parkständen und Bordstein des Gehweges, haben sich (mit Ausnahmen bei sehr großzügiger Bemessung) nicht bewährt, da ein einziges falsch parkendes Auto die gesamte Anlage blockiert. [4] Ein Ausweichen ist wegen des Bordsteins nicht möglich. Konflikte mit Fußgängern treten seltener als bei Bürgersteig-Radwegen auf. Bezüglich der Konflikte an Grund­stücks­zufahrten besteht kaum ein Unterschied zu baulich angelegten Radwegen.

Foto:
Radfahr­streifen sind in den Nieder­landen eines der Grund­elemente von Rad­verkehrs­netzen (Den Haag).

Im folgenden ist mit RadFahr­streifen eine eigene Fahr­spur für Rad­fahrer links der parkenden Kraft­fahr­zeuge, also zwischen fließendem und ruhendem Verkehr gemeint. Solche Rad­fahr­streifen haben in den Nieder­landen Tradition. Bereits 1980 waren 21% der straßen­begleitenden Rad­verkehrs­anlagen als Radfahr­streifen ausgeführt. [23] In Deutsch­land wurden zu dieser Zeit die ersten Versuche durch­geführt. Mittler­weile liegen einige Erfahrungs­berichte vor. "Die Erfahrungen der Städte sind sehr unter­schied­lich. So wird auf die Konflikte hinge­wiesen, die auftreten können, wenn Kraft­fahr­zeuge (z.B. bei Blockierung des eigenen Fahr­streifens) auf den Radfahr­streifen ausweichen. Demgegenüber erkennen viele Verwal­tungen gerade diese räum­liche Nähe als Vorteil; sie verweisen auf die guten Sicht­kontakte zwischen Auto­fahrern und Rad­fahrern." [4] In den Sicht­kontakten ist der große Vorteil gegenüber herkömm­lichen Rad­wegen zu sehen. Das Gefährdungs­potential an Kreuzungen und Einfahrten wird deutlich reduziert. Die Unfall­gefahr zwischen den Kreuzungen entsteht in erster Linie durch sich plötzlich öffnende Autotüren. Durch den eigenen Fahr­streifen wird der Radfahrer aber nicht mehr an die parkenden Kraft­fahr­zeuge herangedrängt. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der Radfahr­streifen ausreichende Breite (mindestens 1,60m + 0,40m Schutzstreifen) hat, so daß der Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr eingehalten werden kann. Radfahr­streifen sind als Radverkehrsanlage besonders dann geeignet, wenn die entsprechende Straße wenig Halten in zweiter Reihe und vorwiegend Langzeitparker aufweist.

Einen solchen Radfahr­streifen gibt es in Berlin noch nicht. Ledig­lich im Bereich abso­luten Halte­ver­bots wurden Rad­fahr­strei­fen auf der Straße direkt neben dem fließen­den Kfz-Verkehr markiert. Auf Anregung des ADFC hat das Tief­bau­amt Kreuz­berg 1980 der Straßen­ver­kehrs­be­hörde die Ein­richtung eines Rad­fahr­streifens links der Park­stände in der Skalitzer Straße vorge­schlagen. Die Straßen­ver­kehrs­behörde hat dem zugestimmt und einen solchen Rad­fahr­streifen versuchs­weise für ein Jahr angeordnet. Auf Anweisung des Senators für Verkehr und Betriebe mußte diese Anordnung aufgehoben werden, "weil bei dieser Dienst­stelle angestellte Überle­gungen über die zukünftige Gestaltung von Radverkehr­swegen noch nicht abge­schlossen sind." (aus einem Schreiben der Straßen­verkehrs­behörde an den ADFC vom Dezember 1986).

Radfahr­streifen kommen im Verlauf einer Fahr­rad­route dort in Betracht, wo aus verkehrs­techni­schen Gründen stärker von Kraft­fahr­zeuge befahrene Straßen benutzt werden müssen. Außerhalb der Fahr­rad­routen stellen Radfahr­streifen eine Alternative zu Radwegen auf dem Bürgersteig dar und müssen deshalb in die Radverkehrs­planung mit einbezogen werden.

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